Unterweisungen
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen. Die Unterweisungen müssen an die individuelle Arbeitssituation angepasst durchgeführt werden. Art und Umfang der Unterweisung sind im ArbSchG nicht geregelt. Sie muss aber so angelegt sein, dass der Adressat sie zutreffend erfassen und in sicherheitsgerechtes Verhalten umsetzen kann.
Die Unterweisung ist nicht nur bei der Einstellung des Beschäftigten notwendig. Sie muss auch bei Veränderungen des Aufgabenbereichs und der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden.
Weitere Unterweisungspflichten ergeben sich z. B. aus:
- § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Arbeiten
- § 4 DGUV Vorschrift 1
- § 12 Abs. 2, 3 Biostoffverordnung
- § 12 Betriebssicherheitsverordnung
- § 4 Lasthandhabungsverordnung
- § 3 PSA-Benutzungsverordnung
- § 14 Gefahrstoffverordnung
- § 6 Störfallverordnung
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